Die Satzung des Vereins...
Inhaltsübersicht
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Sportfischereiverein „Scherkonde“ Buttelstedt e.V.
Mit Sitz in Buttelstedt (Geschäftsanschrift: Harzstraße 86, 99625 Großmonra).
Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer VR 130413.
Er ist Mitglied im Landesangelverband Thüringern e.V. (LAVT) und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Angelfreunden, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung der Artenschutzprogramme des Thüringer Fischereigesetzes.
Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädigender Einflüsse auf das Biotop ”Gewässer”, auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
Förderung und Beratung der Mitglieder und der Vereinsjugend zu Fragen des Angelns, des Naturschutzes und gesetzlicher Grundlagen, sowie deren Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann nur sein,
wer unbescholten ist.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen
aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung
erfolgt mit schriftlicher Begründung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von
2 Jahren nicht erneuert werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist dem Aufnahmeantrag
die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten beizufügen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht
der Austritt nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten, sie werden auch nicht erstattet.
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
A. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
B. wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
C. wenn das Mitglied wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist
D. wenn das Mitglied gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
E. wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
F. wenn das Mitglied trotz qualifizierter Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anhörung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Durch den Tod des Mitgliedes.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete
Beiträge werden nicht erstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinsdokumente und Vereinseigentum sind ersatzlos zurückzugeben.
§5 Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
1. Verwarnung mit oder ohne Auflagen
2. Verweis mit oder ohne Auflagen
3. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten und/oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern
4. mehrere der vorstehenden Maßnahmen nebeneinander.
Gegen die Entscheidungen ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (z.B.: Vereinsgebäude, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie
auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (bis max. 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres) und
sonstige in Verein beschlossenen Verpflichtungen (z.B. Arbeitseinsätze) zu erfüllen.
Arbeitseinsätze des Vereins werden im Veranstaltungsplan bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
mindestens an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Erfolgt keine Teilnahme, ist ein Gleichstellungsbeitrag
in die Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages beschließt der Vorstand.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Gewässerwart
- dem Schriftführer
- den jeweiligen Stadtgruppenleitern
- dem Jugendwart
Auf Beschlüsse können weitere Vorstandsmitglieder berufen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister.
Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, alle anderen Vorstandsmitglieder nur
in Verbindung mit den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der
Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses anderen Organen vorbehalten ist.
Der Vorsitzende des Vereins überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Verbandsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu
einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung/ Bestätigung eine
andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
Der Vorstand hat über seine Beratungen Protokoll zu führen und gefasste Beschlüsse einzutragen.
Der Vorstand beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
§9 Die Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebenen Adresse.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
2. Die Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer alle 4 Jahre
4. Bestätigung von Satzungsänderungen
5. Entscheidung über Anträge des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Disziplinarmaßnahmen
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sonstige Informationen
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie vor der Versammlung schriftlich
beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn
1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse
und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer unterzeichnet.
§10 Der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Landesangelverband Thüringen” e.V. Erfurt (LAVT) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand
Niedersynderstedt, 16.10.2005
Die Änderung der Vereinssatzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2006, - 02. Februar 2008, - 06. März 2010, - 09.Februar 2013, -16.Mai 2014 in Kraft.